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FSK und Jugendschutz

Liebe Eltern, liebe Kinder und Teens,

das Erlebnis "Kino" kann so vieles sein: Unterhaltung, individuelle oder kulturelle Bildung - mit unserer Filmauswahl möchten wir all dies möglich und erlebbar machen. Dabei gilt es jedoch im Hinblick auf den Kinder- und Jugendschutz gewisse Regelungen und Vorschriften zu beachten. Diese sind insbesondere im Jugendschutzgesetz (JuSchG), sowie in den Regelungen der FSK (Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft) festgeschrieben und liegen uns sehr am Herzen.

Im Folgenden haben wir die wichtigsten Informationen, Einschränkungen und Regelungen zusammengetragen. Jugendschutz Im Jugendschutzgesetz regelt der Gesetzgeber konkrete Zeitgrenzen für den Kinobesuch von Kindern und Jugendlichen (§11 Abs. 3 JuSchG). Diese Grenzen sind unabhängig von der Altersfreigabe für Filme (FSK) zu beachten. Die Begleitung durch eine personensorgeberechtigte oder erziehungsbeauftragte Person stellt eine Ausnahme von der genannten Regelung dar. Als erziehungsbeauftragt können dabei all jene gelten, die mindestens 18 Jahre alt und konkret mit der Betreuung des Kindes oder Jugendlichen betraut sind – z.B. Jugendleiter:innen, Lehrer:innen oder Geschwister. Beziehungsbeauftragte sollten in jedem Fall einen schriftlichen Nachweis über die Beauftragung bei sich führen, der auf Nachfrage vorgezeigt werden kann.

FSK - Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft
Im Auftrag der obersten Landesjugendbehörde prüft die FSK die Altersfreigabe von Filmen und anderen Medien, die für die Verbreitung und öffentliche Vorführung vorgesehen sind. Hierbei steht der Schutz des körperlichen, geistigen und seelischen Wohls von Kindern und Jugendlichen im Zentrum der Bewertung. Aus diesem Grund sind die resultierenden Alterskennzeichnungen gesetzlich verbindlich. Grundsätzlich gilt daher, dass Kinder und Jugendliche nur die für ihre Altersstufe freigegebenen Filme sehen dürfen – auch in Begleitung von Erziehungsberechtigten oder Personenbeauftragten. Ausnahme – Parental Guidance (PG): In Begleitung ihrer Eltern (Personensorgeberechtigte) dürfen Kinder ab 6 Jahren einen FSK 12 Film besuchen. Achtung: Gilt nicht für erziehungsbeauftragte Personen! (§11 Abs. 2 JuSchG)

Wir, als Kino, sind verpflichtet die damit einhergehenden Bestimmungen einzuhalten. Soweit erforderlich, kann demnach eine Altersprüfung an der Kasse, im Vorführraum oder auch während der Filmvorführung erfolgen. Wichtig: Auch beim Online-Ticketkauf sind die Altersfreigaben zu beachten. Wir bitten um Verständnis, wenn bei Nichtbeachtung der Altersfreigabe bei E-Tickets der Einlass zur Vorstellung nicht gewährt werden kann. Im Falle der Missachtung der FSK-Freigaben besteht darüber hinaus kein Anspruch auf Stornierung oder Rückerstattung vor Ort.